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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

a) Diese Verkaufsbedingungen der Firma AGU direkt GmbH, Up de Heede 2, 49219 Glandorf, Deutschland (im Folgenden AGU genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 

b) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller/Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

c) Diese Verkaufsbedingungen beziehen sich auf Produkte von AGU.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Angebote von AGU auf z. B. eigenen Internetseiten stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Diese Online-Angebote sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller/Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller/Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 4 Preise und Zahlung

a) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

b) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das ein dem Besteller/Käufer genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

c) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

d) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

§ 5 Zurückbehaltungsrechte, Abtretung

a) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller/Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AGU anerkannt sind. Überdies ist der Besteller/Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

b) Ansprüche des Bestellers/Käufers gegen AGU können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AGU an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt. 

 

§ 6 Lieferzeit

a) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

b) Kommt der Besteller/Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

c) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

d) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers/Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Sofern in dem Hauptvertrag nichts anderes vereinbart wurde und die Ware auf Wunsch des Bestellers/Käufers an diesen versandt wird, so geht mit der Absendung an den Besteller/Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. AGU liefert die Ware grundsätzlich gem. EXW Up de Heede 2, 49219 Glandorf, Germany Incoterms 2020, sofern in dem Hauptvertrag nichts anderes vereinbart wird.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt 

a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

b) Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

c) Der Besteller/Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller/Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller/Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 

d) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller/Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers/Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers/Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller/Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller/Käufer tritt der Besteller/Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.

 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

a) Gewährleistungsrechte des Bestellers/Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

b) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller/Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. 

c) Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

d) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche gem. § 479 Abs. 1 BGB bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller/Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

f) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller/Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

g) Ansprüche des Bestellers/Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers/Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

h) Rückgriffsansprüche des Bestellers/Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller/Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches gem. § 479 Abs. 1 BGB des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

§ 10 Höhere Gewalt

a) Erhält AGU die aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung der von ihrer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung / Leistung Lieferungen oder Leistungen der Lieferanten vom AGU trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer von wenigstens 14 Kalendertagen ein, so wird AGU den Käufer rechtzeitig schriftlich oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall ist AGU berechtigt, die Lieferung / Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit AGU der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Der höheren Gewalt stehen gleich: Krieg (gleich, ob erklärt oder nicht), , Blockade, Militärembargo, Akt des Terrorismus, Sabotage, Piraterie Streik, Aussperrung, Pandemie, Epidemie, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, von AGU nicht zu vertretende Betriebsbehinderungen - z.B, eine Verzögerung der Anlieferung der Ware oder die Anlieferung der Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungseise nicht von AGU schuldhaft herbeigeführt worden sind. Erhält AGU die aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung der von ihrer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung / Leistung Lieferungen oder Leistungen der Lieferanten vom AGU trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer von wenigstens 14 Kalendertagen ein, so wird AGU den Besteller/Käufer rechtzeitig schriftlich oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall ist AGU berechtigt, die Lieferung / Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit AGU der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Der höheren Gewalt stehen gleich: Krieg (gleich, ob erklärt oder nicht), , Blockade, Militärembargo, Akt des Terrorismus, Sabotage, Piraterie Streik, Aussperrung, Pandemie, Epidemie, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, von AGU nicht zu vertretende Betriebsbehinderungen - z.B, eine Verzögerung der Anlieferung der Ware oder die Anlieferung der Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungseise nicht von AGU schuldhaft herbeigeführt worden sind.

b) Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach dem vorstehenden Absatz 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

c) Vorstehende Regelung aus Absatz 2 gilt entsprechend, wenn aus den in Absatz 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Käufer ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

d) Beruht das Leistungs- und/oder Lieferhindernis auf einer Pandemie/Epidemie wie etwa die Corona/Covid19-Pandemie oder ein vergleichbares Ereignis, dass bereits der Öffentlichkeit durch offizielle Bekanntmachung durch öffentliche Stellen, Regierungen und Behörden und somit auch den Vertragsparteien bei Vertragsschluss, Vertragsanpassung und Vertragsverlängerung bekannt ist, kann sich AGU dennoch auf die vorstehenden Absätze berufen, wenn sich die jeweilige Pandemie/Epidemie oder das vergleichbare Ereignis verschlechtert bzw. ausweitet, so dass diese Verschlechterung oder Ausweitung eine Leistungshinderung im Sinne der vorstehenden Absätze zur Folge hat. Insbesondere aber nicht ausschließlich ist dies der Fall, wenn beispielsweise hoheitliche Maßnahmen (z. B. Lockdown, Betriebsschließungen und Reisebeschränkungen) oder das Fernbleiben von mindestens 10 % der Mitarbeiter von AGU oder deren Zulieferer - gleich ob die Mitarbeiter nachweisliche infiziert, erkrankt oder keines von beiden sind - ein solches Hindernis darstellen. Entsprechendes gilt, wenn die Verschlechterung bzw. die Ausweitung der Pandemie/Epidemie oder des vergleichbaren Ereignisses wellenartig verlaufen. Der Besteller/Käufer kann sich ebenfalls auf die vorstehenden Absätze berufen.

 

§ 11 Haftung

a) AGU haftet selbst und für Erfüllungsgehilfen im Rahmen einfacher Fahrlässigkeit gegenüber dem Besteller/Käufernur bei Ansprüchen des Bestellers/Käufer aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), welche sich nur auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beziehen, bei der Verletzung der Gesundheit, des Körpers und des Lebens und bei Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

b) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. 

c) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

d) Soweit die Haftung nach Ziffern 2und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von AGU.

 

§ 12 Vermögensverschlechterung

Stellt der Besteller/Käufer seine Zahlung oder die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren (Schutzschirmverfahren) beantragt, so ist AGU berechtigt, für den nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

 

§ 13 Sonstiges

a) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von AGU, sofern sich aus der Auftragsbestätigung/Hauptvertrag nichts anderes ergibt. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller/Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand des Bestellers/Käufers zu verklagen.  

c) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

§ 14 Gültigkeit regionaler / kommunaler Abfallsatzungen

In manchen Kommunen in Deutschland dürfen keine Abfallpressen eingesetzt werden. Hier hat sich der Käufer vor dem Kauf einer Presse zu informieren, ob er mit ihrem Einsatz nicht gegen regionale / kommunale Abfallsatzungen verstößt. Eine  Rückgängigmachung (Wandlung) oder ein Anspruch auf Schadenersatz ist im Fall einer Nichtbeachtung ausgeschlossen.

 

§ 15 Nichtigkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im übrigen unberührt.


Datenschutzhinweis

Die mitgeteilten firmen- oder personenbezogenen Daten speichert, verarbeitet und nutzt die AGU direkt GmbH zum Zwecke der Vertragsabwicklung. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht.